Die Menschenrechte älterer Menschen
Thema: Sozialpolitik
Im Kanton Freiburg haben ältere Menschen ein verfassungsmässiges Recht auf Teilhabe, Selbstbestimmung, Lebensqualität und Respekt ihrer Persönlichkeit.
Auf dieser Grundlage wurden verschiedene Projekte umgesetzt
Die Kantonsverfassung des Kantons Freiburg (Art. 35 Cst/DE) garantiert diese Rechte als soziale Rechte. Ergänzend dazu verpflichtet Artikel 62 den Staat und die Gemeinden, das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen zu fördern.
Mit der Totalrevision der Kantonsverfassung im Jahr 2004 wurden die Rechte älterer Menschen ausdrücklich in die Grundrechte aufgenommen. Damit konnte auf gesellschaftliche Herausforderungen wie Altersdiskriminierung (Ageism), Altersarmut, Verlust der Selbstständigkeit und Isolation reagiert werden.
Um diese Bestimmungen umzusetzen, hat der Staatsrat 2009 das Projekt Senior + genehmigt. Das 2015 veröffentlichte Konzept (FR) legte die vorrangigen Aktionsbereiche fest. Senior+ zielt darauf ab, die Teilhabe älterer Menschen am Gemeinschaftsleben und den Austausch zwischen den Generationen zu fördern. Das Ziel besteht darin, diese Menschen als aktive Mitglieder der Gesellschaft anzuerkennen, ohne sie auf ihre mögliche Gebrechlichkeit zu reduzieren. Um diese Ziele zu erreichen, wurde 2016 ein Massnahmenplan (FR) verabschiedet. Ein neuer Plan soll 2026 in Kraft treten.
Auswirkungen auf den Alltag
Das Programm Senior+ hat bereits mehrere Massnahmen in den Bereichen Arbeit Gesundheit und Pflege, Wohnen sowie Vereins- und Gemeinschaftsleben umgesetzt. Beispiele hierfür sind die « Un logement pour des besoins qui évoluent » (FR) (Wohnraum für sich wandelnde Bedürfnisse) oder eine Hotline für pflegende Angehörige. Der Kanton unterstützt auch Projekte von öffentlichem Interesse, die das Zusammenleben der Generationen fördern.
Der für 2026 erwartete Plan wird einen besonderen Schwerpunkt auf die soziale Integration älterer Menschen, die Anerkennung ihrer Bedürfnisse und Kompetenzen sowie die Erhaltung ihrer Selbstständigkeit legen. Er sieht Maßnahmen in den Bereichen Arbeit, persönliche Entwicklung, Gemeinschaftsleben, Infrastruktur und Dienstleistungen sowie Pflege und Begleitung besonders schutzbedürftiger Menschen vor.
Transkantonale, nationale und internationale Perspektiven
Eine Vorreiterrolle spielt der Kanton Freiburg hier sogar im internationalen Vergleich. Zwar haben die UNO und der Europarat mit verschiedenen Empfehlungen, Aktionsplänen und allgemeinen Bemerkungen Impulse gegeben – etwa mit den UNO-Prinzipien für ältere Menschen (EN), der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte, der Allgemeinen Empfehlung Nr. 27 des UNO-Frauenrechtsausschusses oder der Europäischen Charta der Rechte und Pflichten älterer hilfe- und pflegebedürftigen Menschen. Ein verbindlicher menschenrechtlicher Rahmen fehlt aber bislang. Deshalb wird auf UNO-Ebene an einer eigenen Konvention zum Schutz älterer Menschen gearbeitet.
Bereits im Jahr 2010 hatte die UNO-Generalversammlung eine Arbeitsgruppe (OEWG-A) eingesetzt, um Lücken im Schutz der Menschenrechte älterer Menschen zu identifizieren. Der UNO-Menschenrechtsrat hat kürzlich mit der Resolution A/HRC/58/L.24/Rev.1 eine neue Arbeitsgruppe geschaffen, die mit der Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Instruments zum Schutz der Rechte älterer Menschen beauftragt wurde.
Verena Loembe, Vorstand VASOS
Quelle: Artikel von Nina Peier, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Beraterin an der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution (SMRI) (Erstveröffentlichung). Nachdruck/Wiederveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution.